DAS QUALIFIZIERUNGS-
CHANCENGESETZ
Holen Sie sich bis zu 100% Förderung
der Lohn- und Weiterbildungskosten
für Ihre Mitarbeiter!
Das Qualifizierungschancengesetz, auch bekannt als Gesetz zur Förderung der Weiterbildungsmöglichkeiten, bietet Unternehmen die Chance, ihre Mitarbeiter mit finanzieller Unterstützung weiterzubilden, um sie auf zukünftige berufliche Herausforderungen vorzubereiten.
Mit dem Qualifizierungschancengesetz von 2019 und weiteren Verbesserungen durch das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz" und das Weiterbildungsgesetz von 2024 werden Unternehmen durch staatliche Förderung bei Weiterbildungskosten und Lohnkosten entlastet.
FÖRDERUNG
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- Nur 30 Minuten für den Antrag
- Live-Unterstützung während des gesamten Prozesses
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starten Sie Ihre geförderte Weiterbildung – wir begleiten
Sie, Schritt für Schritt zum Erfolg!
KOSTENÜBERNAHME:
WAS WIRD ABGEDECKT?
Abschlussorientierte Weiterbildung
bei fehlendem Berufsabschluss (nach § 81 (2) SGB III)
ALLE Betriebsgrößen
Übernahme Lehrgangskosten |
100%
|
Höhe des Arbeitsentgelts |
100% |
Entgeltersatzleistung | keine Übernahme |
Zulassungserfordernis | Maßnahme & Träger |
Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen | keine Übernahme |
Sonstige berufliche Weiterbildung
nach § 82 SGB II in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Zugehörigkeit zu einer Personengruppe. *
Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten
Übernahme Lehrgangskosten |
100% |
Höhe des Arbeitsentgelts |
100% |
Entgeltersatzleistung | keine Übernahme |
Zulassungserfordernis | Maßnahme & Träger |
Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen | werden übernommen |
Betriebe mit weniger als 500 Beschäftigten
Übernahme Lehrgangskosten | 50%
wenn Mitarbeiter schwerbehindert oder Ü45
100%
|
Höhe des Arbeitsentgelts |
100% |
Entgeltersatzleistung | keine Übernahme |
Zulassungserfordernis | Maßnahme & Träger |
Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen | werden übernommen |
Betriebe mit über 500 Beschäftigten
Übernahme Lehrgangskosten |
25% |
Höhe des Arbeitsentgelts | 25% |
Entgeltersatzleistung | keine Übernahme |
Zulassungserfordernis | Maßnahme & Träger |
Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen | werden übernommen |
Qualifizierungsgeld
nach § 82a SGB II
ALLE Betriebsgrößen
Übernahme Lehrgangskosten | durch den Arbeitgeber zu tragen |
Höhe des Arbeitsentgelts | keine Übernahme |
Entgeltersatzleistung | 60/67%* |
Zulassungserfordernis | nur Träger |
Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen | werden übernommen |
3 SCHRITTE ZUR
KOSTENLOSEN WEITERBILDUNG
Beratungsgespräch
Wir klären gemeinsam das Grundlegende und unterstützen Sie beim Ausfüllen des Antrags.
Zusage
Sobald Sie die Zusage erhalten haben, lassen Sie uns den Kostenzusage-Bescheid per Mail zukommen.
Start
Der Start der Weiter- bildung ist völlig flexibel wählbar, frühestens aber 10 Tage nach der Bewilligung.
IHRE FÖRDERHÖHE
AUF EINEN BLICK
Der digitale Wandel erfordert eine ständige Anpassung von Unternehmen und Mitarbeitern. Weiterbildung ist entscheidend, um die Kompetenzen der Belegschaft zu stärken, Mitarbeiter zu binden und Kosten zu sparen. Dabei sollte eine Weiterbildung nahtlos in den Arbeitsalltag eingegliedert werden können und flexibel auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden eingehen – unabhängig von ihrer beruflichen Position oder Lebenssituation. Mit unseren beiden Zeitmodellen, Vollzeit und Teilzeit, können Teilnehmer ihre Weiterbildung so gestalten, dass sie perfekt in ihre persönliche Lebens- und Arbeitsbalance passt.
Kursauswahl
Förderungshöhe
Voraussetzungen
für Förderungen nach dem
Qualifizierungschancengesz
Eine Weiterbildung ist erforderlich, wenn ein Mitarbeiter nicht ausreichend qualifiziert ist. Für Social Media Marketing empfehlen wir eine berufsbegleitende, von der Agentur für Arbeit förderbare Schulung, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidung für den Bildungsträger
Es ist wichtig, dass die Schulung bei einem zugelassenen Bildungsträger stattfindet, der den Anforderungen des Qualifizierungschancengesetzes entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass die Weiterbildung qualitativ hochwertig und praxisorientiert ist, sowie den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Fachliche Erforderlichkeit
Die Weiterbildung darf keine gesetzliche Verpflichtung darstellen, sollte aber über eine kurzfristige, arbeitsplatzspezifische Anpassung hinausgehen. Sie soll dem Arbeitgeber helfen, seine Position auf dem Arbeitsmarkt zu stärken.
Zuletzt absolvierte Ausbildung
Der letzte Berufsabschluss muss mindestens 2 Jahre zurückliegen, da davon ausgegangen wird, dass eine kürzlich abgeschlossene Ausbildung noch aktuell und relevant ist.
Anwendung des Qualifizierungschancengesetzes
Die letzte Weiterbildung, die auf Grundlage des Qualifizierungschancengesetzes genehmigt wurde, muss bereits mindestens 2 Jahre zurückliegen. Diese zeitliche Vorgabe gewährleistet, dass die geförderten Weiterbildungen einer langfristigen beruflichen Entwicklung dienen.
Mindestanforderung
Die Weiterbildung muss mindestens 160 Stunden umfassen, um sicherzustellen, dass ausreichend Zeit für eine gründliche und praxisnahe Vermittlung der Inhalte zur Verfügung steht.
Kontaktieren Sie uns!
Wir melden uns schnellstmöglich!